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Tarifvertragsrecht Verdienst- und Entlohnung - Entlohnung Betriebsvereinbarung

21.2.2001 4 AZR 35/00 Die in § 11 Ziff. 5 LRTV für die endgültige Überführung eines ständigen Akkordarbeiters in Zeitlohnarbeit vorgesehene betriebliche Einigung kann eine Betriebsvereinbarung bzw. ein diese ersetzender Spruch der Einigungsstelle über den Wechsel von Entlohnungsgrundsätzen iSv. § 2 Ziff. 3.3 LRTV sein. Wechsel von Akkordlohn in Zeitlohn Überführung einer ständigen Akkordarbeiterin in Zeitlohnarbeit; Auslegung der Voraussetzung "betriebliche Einigung" gem. § 11 Ziff. 5 LRTV (Lohnrahmentarifvertrag vom 3. Dezember 1974 für die Metallindustrie Hamburg, Schleswig-Holstein ua.) Lohnrahmentarifvertrag für die Metallindustrie (Hamburg, Schleswig-Holstein, Landkreise Harburg und Stade) - LRTV - § 2 Ziff. 3.3, § 11 Ziff. 5

Aktenzeichen: 4AZR35/00 Paragraphen: Lohnrahmentarifvertrag Datum: 2001-02-21

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