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BAG erleichtert Videoüberwachung bei verdächtigtem Arbeitnehmer

Die heimliche Überwachung mit Videokameras stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Beweise, die durch solche Eingriffe erlangt werden, können einem so genannten Verwertungsverbot unterliegen. Das Gericht darf ein derartiges Beweismittel nur dann berücksichtigen, wenn besondere Umstände, wie zum Beispiel eine notwehrähnliche Lage, den Eingriff rechtfertigen. Dabei ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Dient die Maßnahme dem Beweis vermuteter, von dem Arbeitnehmer heimlich begangener strafbarer Handlungen (hier zahlreiche Unterschlagungen), darf der Arbeitgeber den Verdächtigen dann verdeckt mit Videokameras überwachen, wenn ein hinreichend konkreter Verdacht besteht, der nicht oder nur schwer mit anderen, das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters wahrenden Mitteln geklärt werden kann.

Urteil des BAG vom 27.03.2003
2 AZR 51/02
Pressemitteilung Nr. 27/03

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