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Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Nach § 9 Abs. 1 S. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis trotz Unwirksamkeit der Kündigung auf Antrag gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung auflösen, wenn einer der Vertragsparteien die Fortsetzung nicht mehr zuzumuten ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erwarten ist, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Als Auflösungsgründe kommen dabei sowohl Beleidigungen, sonstige verletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers oder aber ein entsprechendes Verhalten seines Prozessbevollmächtigten in Betracht. Andererseits kann wegen des zukunftsbezogenen Zwecks der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ein während des Kündigungsschutzverfahrens eingetretener Wechsel des Vorgesetzten oder eine Veränderung in der Belegschaftsstruktur Berücksichtigung finden und zur Unbegründetheit des Auflösungsantrags des Arbeitgebers führen.

Urteil des BAG vom 07.03.2002
2 AZR 158/01
NWB 2002, 3837
ZAP EN-Nr. 780/2002

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