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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Aufteilung bei Schaden unbefugter Benutzung eines Gabelstaplers


Ein 16-jähriger Auszubildender fuhr mit einem Gabelstapler gegen ein halb geöffnetes Einfahrtstor der Lagerhalle. Der Arbeitgeber hatte dem Azubi, der weder einen Führerschein für den Gabelstapler besaß noch mit dessen Bedienung vertraut war, die Benutzung des Gabelstaplers generell untersagt. Der Schaden belief sich auf 3528 EUR. Arbeits- und Landesarbeitsgericht verurteilten den Auszubildenden angesichts seiner vergleichsweise geringen Ausbildungsvergütung von 307 EUR zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 882 EUR.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung der vorsätzliche Verstoß gegen eine generelle Anweisung des Arbeitgebers allein noch nicht die volle Haftung des Mitarbeiters rechtfertigt. Hält der Auszubildende/Arbeitnehmer bei einem solchen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten einen Schadenseintritt zwar für möglich, vertraut er aber darauf, der Schaden werde nicht eintreten, sind die Grundsätze der Haftungserleichterung bei grober Fahrlässigkeit anzuwenden. Insoweit kommt bei betrieblich veranlasster Tätigkeit auch eine Schadensquotelung in Betracht. Die Vorinstanz, an die der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, hat nun aufzuklären, ob tatsächlich eine betriebliche Veranlassung für die Fahrt mit dem Gabelstapler bestand. Wenn ja, wäre der Schaden unter den Parteien aufzuteilen. Ansonsten könnte dem Lehrling der volle Schadensersatz drohen.

Urteil des BAG vom 18.04.2002
8 AZR 348/01
Pressemitteilung des BAG Nr. 29/02

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