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Schadensersatzanspruch bei Auflösungsverschulden des Arbeitgebers

Nach § 628 Abs. 2 BGB ist ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mitarbeiters veranlasst hat. Arbeitnehmer sollten vor ihrer Kündigung jedoch genau prüfen (lassen), ob die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch tatsächlich vorliegen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit dem Fall eines Vertriebsangestellten zu befassen, der die fristlose Kündigung erklärte, weil sich sein Arbeitgeber weigerte, eine von ihm verlangte Provisionszahlung in Höhe von 4.000 DM zu leisten und eine Beschränkung des Verkaufsgebiets zurückzunehmen. Da sich der Provisionsrückstand angesichts des Jahreseinkommens des Arbeitnehmers von 130.000 DM als relativ geringfügig erwies und sich der Arbeitgeber vertraglich auch das Recht, das Verkaufsgebiet zu ändern, vorbehalten hatte, erschien die fristlose Kündigung nach den bisherigen Erkenntnissen als nicht gerechtfertigt. Die Bundesrichter verwiesen daher den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück, um dort den Sachverhalt weiter aufklären zu lassen.

Zugleich stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass sich der auf § 628 Abs. 2 gestützte Schadensersatzanspruch grundsätzlich auf den dem kündigenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer fiktiven ordentlichen Kündigung entstehenden Vergütungsausfall beschränkt. Zu diesem kann jedoch noch eine angemessene Entschädigung hinzutreten.

Urteil des BAG
8 A ZR 739/00
Pressemitteilung des BAG vom 26.07.2001
NJW Heft 34/2001, Seite XLVI

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