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Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei Zuweisung eines Zivildienstleistenden

Die Beschäftigung eines Zivildienstleistenden erfolgt nicht durch Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages, sondern durch Zuweisung durch das Bundesamt für den Zivildienst auf Antrag des Arbeitgebers.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dem Betriebsrat beim Antrag auf Zuweisung des vom Arbeitgeber benannten Zivildienstleistenden nicht nur ein Unterrichtungsanspruch, sondern wie bei anderen Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz zusteht. Unerheblich ist dabei, dass die Zuweisung des Zivildienstleistenden ein öffentlich rechtlicher Verwaltungsakt ist.

Beschluss des BAG vom 19.06.2001
1 A BR 25/00
MDR Heft 14/2001, Seite R 15

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