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Beweislast bei Glatteisunfällen auf Gehwegen

Das Oberlandesgericht Celle setzte sich ausführlich mit der Beweis- und Darlegungslast bei Glatteisunfällen auf Gehwegen auseinander.

Bei derartigen Fällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht hätten vermieden werden können. Notwendig und ausreichend ist es, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird. Der Verletzte hat daher das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenlage zu beweisen. Der Streupflichtige ist demgegenüber für das Vorliegen einer von ihm behaupteten Ausnahmesituation beweispflichtig, die das Streuen unzumutbar machte.

Die nur im Rahmen des Zumutbaren bestehende Pflicht, bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege mit Streugut abzustumpfen, entfällt ausnahmsweise dann, wenn dies zwecklos ist, da sich alsbald wieder Glätte bilden würde. Der Streupflichtige braucht somit nicht tätig zu werden, wenn angesichts der konkreten Wetterlage das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen oder ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt, was insbesondere bei Glatteis durch anhaltenden Regen auf gefrorenen Boden gilt. Nach Beendigung der die Glätte verursachenden Niederschläge, ist dem Streupflichtigen eine angemessene Beobachtungs- und Vorbereitungszeit (hier eine Stunde) zuzubilligen. Im Normalfall darf das Ende des (gefrierenden) Regens abgewartet werden, auch wenn hierdurch Glatteis entsteht.

Urteil des OLG Celle vom 27.02.2004
9 U 220/03
OLGR Celle 2004, 208
NJW 2004, 3436

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