Vertragl. kürzere Kü-Frist - Geltung auch für § 573 d BGB?
administrator 
hat diese Frage am gestellt
Im Vertrag wurde eine kürzere Kündigungsfrist von einem Monat für den Mieter vereinbart. Mieter ist gestorben. Erben wollen die Wohnung nicht und kündigen nach § 564 BGB außerordentlich mit der gesetzlichen Frist. Schlägt die vereinbarte kürzere Frist auch hierbei durch, so dass anstelle 3 Monate nur ein Monat gelten würde?