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Eigentümerversammlung: Missbrauch bei Wahl des Versammlungsorts

Dem Verwalter steht bei der Wahl des Versammlungsorts für die Wohnungseigentümerversammlung ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn die Versammlung bewusst an einen Ort gelegt wird, den ein Miteigentümer aus Gesundheitsgründen nicht aufsuchen kann. Die Wahl gerade dieses Ortes kommt einer bewussten Nichtladung des betroffenen Mitglieds zur Versammlung gleich. Die bewusste Umgehung des Mitwirkungsrechts des einzelnen Wohnungseigentümers führt zur Nichtigkeit der daraufhin gefassten Beschlüsse der anwesenden Wohnungseigentümer.

Beschluss des OLG Köln vom 03.12.2003
16 Wx 216/03
OLGR Köln 2004, 68

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