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Maklerprovision: Tätigkeit eines Maklergehilfen als Wohnungsverwalter

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, von dessen Zustimmung die Gültigkeit eines Wohnungsverkaufs abhängig ist, kann wegen des dadurch bestehenden Konflikts mit den Interessen des Käufers nicht dessen Makler sein und daher grundsätzlich keine Provision verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltertätigkeit nicht vom Makler selbst, sondern von einem Gehilfen ausgeübt wird. Dass die als Verwalter tätig gewordene Person hierfür keine Vergütung verlangte, ist dabei unerheblich.

Hinweis: Ausnahmsweise kann der Makler vom Erwerber dennoch Maklerlohn verlangen, wenn er (oder wie hier ein Gehilfe) den Käufer auf seine Eigenschaft als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage hingewiesen hat und sich der Käufer gleichwohl mit der Zahlung einer Vermittlungsprovision einverstanden erklärt hat (Urteil des BGH vom 06.02.2003, III ZR 287/02).

Urteil des BGH vom 02.10.2003
III ZR 5/03
MDR 2003, 1346

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