gefragt von administrator am 30.11.1999

Pflicht des Notars zum Hinweis auf kostengünstigere Beurkund

Pflicht des Notars zum Hinweis auf kostengünstigere Beurkundungsmöglichkeit

Ein Notar muss grundsätzlich auf einen kostengünstigeren Weg hinweisen, wenn dieser eine für die Erreichung des beabsichtigten Erfolges angemessene und zumindest in gleicher Weise sichere und zweckmäßige rechtliche Form darstellt. Anderenfalls macht er sich schadensersatzpflichtig.

Verlangt der Auftraggeber die Beurkundung der Verschmelzung einer GmbH im Wege ihrer Aufnahme in eine AG, muss der Notar jedoch nicht auf die - kostengünstigere - Möglichkeit einer Aufnahme der AG in die Rechtsträgerschaft der GmbH hinweisen. Diese Alternative ist kein anderer Weg, sondern ein anderes Ziel. Von diesem muss der Notar ohne Anhaltspunkte nicht annehmen, dass es vom Auftraggeber ebenso gewollt sein könnte, wenn dessen Wirtschaftsprüfer die zu beurkundende Verschmelzung vorgeschlagen hatte.

Beschluss des OLG Rostock vom 17.02.2003
1 W 136/02
OLGR Rostock 2003, 200

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