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Nicht prüfbare Betriebskostenabrechnung
Die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert, dass eine Betriebskostenabrechnung für den Mieter in jedem einzelnen Punkt überprüfbar sein muss.
Eine vom Vermieter vorgelegte Abrechnung ist dann nicht prüffähig, wenn in einzelne Kostenpositionen weitere „artfremde“ Kosten aufgenommen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn unter die Position „Heizkosten“ weitere Sonderkosten für Klimaanlage und Wasserverbrauch mit einbezogen werden.
Urteil des OLG Dresden vom 12.03.2002
5/23 U 2557/01
NZM 2002, 437[/quote:90368]
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