gefragt von administrator am 30.11.1999
Kündigung durch Vermieter, da eine Monatsmiete im Rückstand
Hallo,vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. ich konnte eine monatsmiete nicht rechtzeitig überweisen (2wochen zu spät da ich arbeitslos geworden bin).. darauf hin schaltete meine vermieterin gleich einen anwalt ein, er mahnte mich ab und gleich zeitig gab er mir eine frist wo ich die Monatsmiete und seine kosten bezahlen solle.
Und schrieb mir somit auch an zweiter stelle eine "fristlose" Kündigung.
geht das? muss ich dem Anwalt seine kosten bezahlen? wo kann ich mir hilfe holen (z.B. auch einen Anwalt)
würde mich freuen wenn mir jemand weiter helfen könnte...
Antworten
antwort von Susanne am
Der Ausstand von einer Monatsmiete berechtigt nach BGB nicht zu einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung, daher hat Deine VM den RA ziemlich grundlos beauftragt. Wer die Musik bestellt, bezahlt auch. Es gibt keinen Grund, warum Du die RA-Kosten übernehmen solltest.
antwort von immomaster am
hallo,der umstand, dass du mit einer miete im rückstand warst, berechtigt den vermieter sehrwohl, einen anwalt mit der mahnung zu beauftragen.
hierfür wirst du auch die kosten tragen müssen.
was die fristlose kündigung angeht, so ist diese unbegründet, da hierfür voraussetzung ein rückstand von 2 monatsmieten bzw. ein nicht unerheblicher teil an zwei hintereinander folgenden monaten ist.
dazu kommt, dass die fristlose kündigung durch zahlung aufgehoben wird. sie könnte dann allenfalls in eine fristgerechte umgewandelt werden, sofern diese mit der fristlosen ersatzweise ausgesprochen worden ist.
antwort von Susanne am
[quote="immomaster"]der umstand, dass du mit einer miete im rückstand warst, berechtigt den vermieter sehrwohl, einen anwalt mit der mahnung zu beauftragen.
hierfür wirst du auch die kosten tragen müssen.
quote]
Wo haben Sie das denn her? Aus den Seiten für anwaltliche Beschäftigungstherapie? Grundsätzlich ist die Miete ein Dauerschuldverhältnis, daher bedarf es hier nicht einer Mahnung mit Fristsetzung.
Weiterhin wurde für diese unnötige Mahnung auch noch unnötigerweise ein RA in Anspruch genommen. Die Verhältnismässigkeit der Mittel wurde hier nicht gewahrt, der VM hat keinen Anspruch, die RA-Kosten beim M einzufordern.
antwort von immomaster am
hallo susanne,auf grund des zahlungsverzuges hat der vermieter sehr wohl das recht, sich der hilfe eines anwaltes zu bedienen. da der mieter sich in verzug befindet, kann der vermieter zunächst mahnen lassen.
er hätte aber auch direkt zahlungsklage über den anwalt einreichen können, dann wären die kosten aber vermutlich noch höher geworden.
ob dies im rechten verhältnis steht, ist eine andere sache.
