gefragt von administrator am 30.11.1999

Arbeitszimmer: Beim Nachbarn einquartieren

Arbeitszimmer: Beim Nachbarn einquartieren

Ob Außendienstler oder Telearbeiter - neben dem Schreibtisch in der Firma haben viele Angestellte auch zu Hause ein Büro. Das Finanzamt akzeptiert die Kosten dafür aber nur, wenn der Steuerzahler mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit dort verbringt. Selbst dann beträgt der steuersparende Abzug gerade 2400 Mark im Jahr. Wer sein Arbeitszimmer außerhalb der eigenen Wohnung anmietet, etwa bei den Nachbarn unterm Dach, darf dagegen sämtliche Ausgaben absetzen. Das meinen übereinstimmend die Finanzgerichte in Hessen (AZ 7 K 5068/98) und Baden-Württemberg (AZ 5 K 298/97).



Dem Ehepartner geringfügig beschäftigen

Selbständige, die den Partner als 630-Mark-Kraft anstellen, dürfen die Lohn- und Sozialversicherungskosten absetzen. Der Partner kassiert das Entgelt brutto für netto. Bei solch familiären Angestelltenverhältnissen schauen Finanzbeamte aber genau hin. Häufig unterstellen sie den Selbständigen, der Arbeitsvertrag bestehe nur pro forma, um mithilfe des Fiskus die Haushaltskasse aufzupeppen. Dieser Verdacht ließ sich bislang nur ausräumen, wenn Art und Umfang der Beschäftigung, Entlohnung sowie Leistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld schriftlich vereinbart wurden. Der Bundesfinanzhof hat dieser harten Gangart nun ein Ende bereitet. Knftig darf der Fiskus den Kostenabzug nicht mehr auf Grund formaler Mängel ablehnen, etwa weil im Vertrag eine Arbeitszeitregelung fehlt (AZ IV R 44/99).

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