gefragt von administrator am 30.11.1999

Renovierung und Fristenregelung

Hallo
ich habe gelesen, dass man seine Wohnung nicht renovieren muß laut BGH, wenn sogenannte Friste im Mietvertrag stehen. Bei uns steht drin: "Mieter ist verpflichtet ... spätestens alle fünf Jahre die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchzuführen. Bei vorheriger Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter dem Vermieter die Kosten der Schönheitsreperaturen anteilsmäßig zu erstatten und zwar wie folgt ...."
Fällt das unter die Fristenregelung? Bedeutet das, ich muß gar nicht renovieren?
Vielen Dank für eine Antwort.
Stichwörter: fristenregelung + renovierung

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