gefragt von administrator am 30.11.1999
Rückbau baulicher Veränderungen
Rückbau baulicher VeränderungenVor Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mieter eine von ihm in den Wohnräumen in gewöhnlicher Weise angebrachte Holzpaneel-Deckenverkleidung regelmäßig nicht, auch nicht aus Feuersicherheitsgründen für das Gebäude,'" entfemen.
Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Urteil vom 01.04.2003 - Aktenzeichen: 32 C 181/00.
