gefragt von administrator am 30.11.1999
Nutzung des Balkons
Nutzung des BalkonsDer vertragsgemäße Mietgebrauch des Balkons der Eigentumswohnung ist vom vermietenden Wohnungseigentümer auch dann zu dulden, wenn mit Eigentümerbeschluss eine Änderung des Gebrauchs des Balkons beschlossen ist (hier: Entfernung eines Fangnetzes vom Balkon).
Amtsgericht Köln, urteil vom 03.12.2001 - Aktenzeichen: 222 C 227/01.
