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Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch - Bestimmtheit des Klageantrages
Die Klägerin - IG Metall - ist im Betrieb der Beklagten vertreten. Die Beklagte war bis zum 7. April 2000 Mitglied des Verbandes der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V. und ist demzufolge an die von diesem mit der Klägerin abgeschlossenen Tarifverträge bis zu deren Ende gebunden. Nach ihrem Verbandsaustritt bot die Beklagte ihren Mitarbeitern einheitliche untertarifliche Arbeitsbedingungen (insbesondere 40 statt 38 Stunden Wochenarbeitszeit) mit dem Ziel der Kostensenkung an. "Als Gegenleistung" sicherte sie den Erhalt des Standortes und den Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen bis zum 30. April 2003 zu. Dieses Angebot wurde von mindestens 80 % der ca. 290 Arbeitnehmer der Beklagten angenommen.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe im Betrieb 199 Mitglieder. Deren Namen hat sie nicht angegeben. Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin unter Zwangsgeldandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Anwendung der untertariflichen Arbeitsbedingungen bei den Mitarbeitern der Beklagten, hilfsweise bei denjenigen, die Mitglied der Klägerin sind. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr hinsichtlich des Hilfsantrages stattgegeben.

Die Revision der Beklagten führte zur Abweisung auch des Hilfsantrages. Er ist unzulässig, weil nicht hinreichend bestimmt. Zu seiner hinreichenden Bestimmtheit war die namentliche Benennung der Arbeitnehmer erforderlich, die Mitglied der Klägerin sind. Der Beklagten sind diese Mitglieder der Klägerin nicht bekannt. Ohne diese Kenntnis kann sie sich weder anspruchsgerecht verhalten noch umfassend gegen den Anspruch verteidigen. Der Antrag verschiebt das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens der Klägerin auf die Beklagte und verlagert den Streit um den Umfang des Unterlassungsanspruchs in das Vollstreckungsverfahren.

BAG, Urteil vom 19. März 2003 - 4 AZR 271/02 - Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 13. November 2001 - 7 Sa 118/01 -

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