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Gleichbehandlung von Lehrkräften in Altersteilzeit bei der Gewährung von Ermäßigungsstunden aus Altersgründen
Die 1941 geborene Klägerin ist beim beklagten Land seit 1991 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Die Parteien vereinbarten für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Oktober 2003 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Teilzeitmodell. Das beklagte Land gewährt Lehrkräften ab dem 55. Lebensjahr eine Pflichtstundenermäßigung aus Altersgründen. Lehrkräfte in Altersteilzeit erhalten diese Ermäßigung nicht. Die Klägerin begehrt Gleichbehandlung mit den anderen Lehrkräften.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Regelung des beklagten Landes benachteiligt Lehrkräfte in Altersteilzeit. Sie verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein die Ungleichbehandlung der Lehrkräfte in Altersteilzeit rechtfertigender Grund ist nicht gegeben. Altersteilzeit und Stundenermäßigung aus Altersgründen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Vereinbarung von Altersteilzeit soll vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen. Die Stundenermäßigung soll ältere Lehrkräfte von den altersbedingten besonderen Belastungen des Unterrichts entlasten. Das gleiche Entlastungsbedürfnis besteht auch für ältere Lehrkräfte, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen.

BAG Urteil vom 21. Januar 2003 - 9 AZR 4/02 - Vorinstanz: LAG Brandenburg, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 2 Sa 410/01 -

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