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Ausbildungsvergütung im staatlich geförderten Ausbildungsverhältnis
Die Beklagte ist ein gemeinnütziges Bildungsunternehmen. Ihr Zweck ist ua. die Förderung der überbetrieblichen Ausbildung. Die Ausbildung wird von Drittbetrieben durchgeführt und ausschließlich durch staatliche oder private Fördermittel finanziert. Leistungen der Auszubildenden werden von der Beklagten nicht kommerziell verwertet.

Die Klägerin ist Mitglied der IG Metall. Sie schloß mit der Beklagten zum 1. September 1997 einen Berufsausbildungsvertrag im Ausbildungsberuf "Industriekauffrau" ab. Die Ausbildungsvergütung betrug etwa 35 % der tariflichen Vergütung. Finanziert wurde die Ausbildung aus Mitteln des Landes Brandenburg und des Europäischen Sozialfonds sowie aus Mitteln einer Ausbildungsinitiative des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. Die Mittel dienten der Schaffung von 100 zusätzlichen Ausbildungsplätzen. Daran war die Zahlung der öffentlichen Zuwendung gebunden.

Die Klägerin hat ihre Berufsausbildung in einem tarifgebundenen Betrieb absolviert. Sie verlangt deshalb die Zahlung der Differenz zwischen der vereinbarten Ausbildungsvergütung und den tariflichen Sätzen in Höhe von insgesamt 9.025,59 Euro. Die Vorinstanzen haben die Zahlungsklage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat nach § 10 Abs. 1 BBiG keinen Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung in Höhe der tariflichen Sätze. Ihre Ausbildungsvergütung war nicht unangemessen. Bei Ausbildungsverhältnissen, die ausschließlich durch öffentliche Gelder und private Spenden zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert werden und zudem für den Ausbilder mit keinerlei finanziellen Vorteilen verbunden sind, ist die vereinbarte Vergütung nicht an der tariflich geregelten Ausbildungsvergütung zu messen. Entscheidend ist, ob die Vergütung fühlbar zu den Lebenshaltungskosten des Auszubildenden beitragen kann. Das ist vorliegend noch zu bejahen.

BAG Urteil vom 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 -

LAG Brandenburg Urteil vom 6. April 2000 - 3 Sa 764/99 -

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