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Keine Zurückweisung der Geltendmachung tariflicher Ansprüche wegen unterbliebener Vorlage einer Vollmachtsurkunde
Der Kläger verlangt Zahlung restlicher Vergütung. Er ließ durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt die Ansprüche innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist gegen die Beklagte schriftlich geltend machen. Diesem Schreiben war eine Vollmachtsurkunde nicht beigefügt. Aus diesem Grunde wies die Beklagte die Geltendmachung zurück. Im anhängigen Rechtsstreit beruft sie sich auf Ablauf der tariflichen Ausschlußfrist.

Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung tariflicher Ausschlußfristen ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige geschäftsähnliche Handlung. Hierauf finden die Vorschriften über Rechtsgeschäfte entsprechend ihrer Eigenart analoge Anwendung. Eine analoge Anwendung des § 174 BGB auf die Geltendmachung durch einen bevollmächtigten Vertreter, der keine Vollmachtsurkunde vorlegt, ist nicht geboten. Der Empfänger einer schriftlichen Geltendmachung hat kein durch § 174 BGB zu schützendes Interesse, unverzüglich klare Verhältnisse zu schaffen. Die Geltendmachung wirkt - anders als etwa eine Kündigung - nicht rechtsgestaltend auf das Arbeitsverhältnis ein, sondern fordert den Schuldner lediglich zur Erfüllung des Anspruchs auf.

BAG, Urteil vom 14. August 2002 - 5 AZR 341/01 - Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28. März 2001 - 1 Sa 1012/00 -

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