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Regelmäßige Arbeitszeit und Überstunden bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger ist seit 1994 bei der Beklagten als Vorarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe Anwendung. In der Zeit vom 7. bis 18. Juni 1999 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit betrug zu dieser Zeit 40 Stunden. Die Beklagte gewährte ihm für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung des Klägers betrug in den vorangegangenen 13 Wochen 54,76 Stunden. Die Beklagte lehnte die Vergütung der über die tarifliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinaus erbrachten Arbeitsstunden für die Dauer des Entgeltfortzahlungszeitraums mit der Begründung ab, Überstunden seien gem. § 4 Abs. 1 a EFZG bei der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

Nach § 4 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das ihm der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Maßgeblich ist dabei die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers und nicht die betriebsübliche oder tarifliche Arbeitszeit. Ob eine von der vertraglich vereinbarten oder tarifvertraglich geltenden Arbeitszeit abweichende längere Arbeitszeit regelmäßig geleistet wird, ist in der Regel über einen Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum mit einer gewissen Stetigkeit und Dauer über die ausdrücklich vereinbarte oder tarifvertraglich geltende Arbeitszeit gearbeitet hat. Da das Landesarbeitsgericht hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, war die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

BAG, Urteil vom 21. November 2001 - 5 AZR 457/00 -

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2000 - 5 Sa 215/00 -

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