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Zahlung für einen "werthaltigen Tipp" ist zu versteuern Druckansicht
Wer einen anderen auf die Möglichkeit einer Rechtsposition hinweist und für diesen "werthaltigen Tipp" auf Grund eines Vertrages am Erfolg beteiligt wird, erbringt eine sog. "sonstige Leistung" und erzielt daher nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Einkünfte. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 53/02 entschieden. Im Streitfall verkaufte das Land Berlin im Jahr 1993 ein im Jahr 1966 erworbenes, in der Innenstadt gelegenes Grundstück für ca. 100 Mio. DM. Ein Rechtsanwalt fand heraus, dass der frühere Eigentümer das Grundstück an das Land verkauft hatte, um eine drohende Enteignung zu vermeiden, die auf dem Grundstück ursprünglich geplante städtebauliche Maßnahme aber wegen eines geänderten Bebauungsplans nicht durchgeführt worden war. Der Rechtsanwalt ermittelte auch den Rechtsnachfolger des früheren Eigentümers, wies ihn auf den möglichen Rückübertragungsanspruch hin und vereinbarte eine Erfolgsbeteiligung von 15 v.H. In der Tat wurde das Land Berlin - allerdings erst in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 14. März 1997, BGHZ 135, 92) - dazu verurteilt, das Grundstück wieder herauszugeben. Der Rechtsanwalt erhielt seine Belohnung von ca. 10 Mio. DM, die Finanzamt und Finanzgericht der Besteuerung unterwarfen. Dem folgte der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung: Anders als beim nicht steuerpflichtigen Verkauf einer sog. Zufallserfindung hatte sich die vom Rechtsanwalt gefundene Geschäftschance noch nicht zu einem Wirtschaftsgut verfestigt. Es handelte sich um eine steuerpflichtige vertragliche Leistung, deren Erfolg lediglich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ungewiss war.
Stichwörter: tipp + verst + werthaltigen + zahlung

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