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Erste Entscheidung zum Körperschaftsteuermoratorium Druckansicht
Mit Beschluss vom 4. November 2004 (Aktenzeichen 4 V 2535/03) hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz - soweit von hier aus ersichtlich, als erstes FG - zu der lebhaft diskutierten Frage geäußert, ob das sogenannte Körperschaftsteuermoratorium verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Die Problematik des Streitfalls ist darin begründet, dass das Körperschaftsteuergesetz ab 2001 einen Systemwechsel vom Vollanrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren erfuhr. Da der Gesetzgeber wollte, dass im Falle einer Gewinnausschüttung nach dem Systemwechsel bereits nach altem Recht entstandene Körperschaftsteuerguthaben bei dem Halbeinkünfteverfahren erhalten bleiben sollten, kam es zu einer Übergangsregelung: Danach war (zunächst) vorgesehen, dass das Körperschaftsteuerguthaben bei Gewinnausschüttungen für eine Übergangszeit von 15 Jahren mit der Körperschaftsteuerschuld verrechnet werden konnte.

Die Annahme des Gesetzgebers, dass die Körperschaftsteuerguthaben unter Ausnutzung der vollständigen Übergangszeit abgebaut würden, traf jedoch nicht ein. Das Ausschüttungsverhalten vieler Körperschaften war demgegenüber so, dass das Körperschaftsteueraufkommen in den Jahren 2001 und 2002 regelrecht in sich zusammenbrach. Durch eine weitere Gesetzesänderung (Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai 2003) kam es dann zu dem sogenannten Körperschaftsteuermoratorium: Die Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens wurde dahin eingeschränkt, dass für Gewinnausschüttungen nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 die Verrechnungsmöglichkeit auf 0 € begrenzt wurde. Für Gewinnausschüttungen nach dem 31. Dezember 2005 ist dann eine gleichmäßige Verrechnung für die restliche Übergangszeit möglich.

Im Streitfall hatte die Antragstellerin mit Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung vom 6. Mai 2003 eine Gewinnausschüttung beschlossen (der vorangegangene Beschluss des Vorstandes datiert vom 19. November 2002) und eine entsprechende Verrechnung des Körperschaftsteuerguthabens beim Finanzamt beantragt. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit dem Hinweis auf das Körperschaftsteuermoratorium abgelehnt.

Dagegen wandte sich die Antragstellerin in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtschutz an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Sie war der Ansicht, das sog. Körperschaftsteuermoratorium sei in mehreren Punkten verfassungswidrig, daher sei die durch die Gewinnausschüttung entstehende Belastung durch entsprechende Berücksichtigung ihres Körperschaftsteuerguthabens zu mindern.

Der Antrag hatte jedoch keinen Erfolg.

Das Finanzgericht kam u.a. zu der Auffassung, das Körperschaftsteuermoratorium sei nicht als verfassungsrechtlich unzulässiger Zwangskredit zu beurteilen. Der Gesetzgeber sei zum Erlass der Übergangsregelung befugt gewesen, ihm müsse die Kompetenz zugestanden werden, seine eigenen gesetzlichen Regelungen zu verändern.

Da das Körperschaftsteuermoratorium ausschließlich zu Zinsverlusten führe, sei ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie schon deswegen nicht gegeben, weil die verfassungsrechtlich verbürgte Eigentumsgarantie weder Verdienstmöglichkeiten gewährleiste, noch vor Wertverlusten bewahre.

Das Körperschaftsteuermoratorium stehe auch im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot. Der Regierungsentwurf zum Steuervergünstigungsabbaugesetz datiere bereits vom 28. November 2002 und habe schon eine Beschränkung der Körperschaftsteuerberücksichtigung vorgesehen, der Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung sei außerdem nach dem 11. April 2003 gefasst worden. Auf den früheren Vorstandsbeschluss komme es nicht an, entscheidend sei der Beschluss der Hauptversammlung.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vermochte das Finanzgericht Rheinland -Pfalz ebenfalls nicht zu erkennen, weil es im Hinblick auf das Wegbrechen des Körperschaftsteueraufkommens sachgerecht sei, nicht alle Steuerpflichtigen, sondern nur die Körperschaften heranzuziehen. Die Körperschaftsteuer und damit auch das Moratorium gelte zudem für alle Kapitalgesellschaften gleichermaßen. Außerdem könne jede Gesellschaft selbst entscheiden, ob sie Gewinne ausschütte und damit eine steuerliche Belastung herbeiführe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass ein vorübergehender Ausschluss der Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens mit rd. 2 ½ Jahren das mildere Mittel im Vergleich zu einer an sich zulässigen Erhöhung der Körperschaftsteuer sei.

Außerdem überwiege das rechtsstaatliche Anliegen am Normenvollzug einen Individualanspruch auf rechtzeitigen Gerichtsschutz.

Gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Beschwerde zugelassen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

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