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Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe sind nur bei ausreichenden Nettoerträgen als Sonderausgaben abziehbar Druckansicht
Mit zwei jetzt veröffentlichten Beschlüssen vom 12. Mai 2003 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zwei grundsätzliche Entscheidungen zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen getroffen. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen GrS 1/00 hat er entschieden, dass wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbart werden, dann nicht als dauernde Last abziehbar sind, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens bestritten werden können. Es genügt nicht, wenn das übergebene Vermögen lediglich seiner Art nach existenzsichernd und ertragbringend ist ("Typus 2" i.S. von Tz. 17 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Dezember 1996, BStBl I 1996, 150 8) , die Nettoerträge im konkreten Fall jedoch die versprochenen Sach- oder Geldleistungen nicht abdecken. Vielmehr stellt der Barwert der wiederkehrenden Leistungen in einem solchen Fall Entgelt für das übertragene Vermögen dar. Für die Ertragsprognose ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Erfüllen sich die Ertragserwartungen nicht, sind hieraus keine Konsequenzen zu ziehen. Bei der Übergabe von Unternehmen ist zu vermuten, dass die Vertragschließenden von ausreichenden Erträgen ausgegangen sind. Auch ein Nutzungsvorteil (ersparte Aufwendungen) kann als "Ertrag" angesehen werden. Die Übergabe ertraglosen Vermögens (z.B. Kunstgegenstände) kann begünstigt sein, wenn bei Übergabe die Umschichtung in eine ertragbringende Anlage vereinbart wurde. Der Beschluss mit dem Aktenzeichen GrS 2/00 befasst sich mit der Frage, in welchen Fällen trotz ausreichender Nettoerträge die versprochenen Sach- oder Geldleistungen nicht als Sonderausgaben, sondern als steuerlich unbeachtliche Unterhaltsleistungen anzusehen sind. Der Große Senat hält einen solchen Fall für gegeben, wenn ein Unternehmen übergeben wird, das weder über einen positiven Substanz- noch über einen positiven Ertragswert verfügt. Ein solches Unternehmen stellt kein "Vermögen" dar, das an die nachfolgende Generation übertragen werden könnte. Auch wenn die Nettoerträge des übergebenen Betriebs ausreichen, um die dem Übergeber versprochenen Leistungen abzudecken, kann der Ertragswert negativ sein, weil die der Wertermittlung zugrundegelegten Gewinne um einen Unternehmerlohn zu kürzen sind.

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