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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Rockkonzert Druckansicht
Mit Urteil zur Umsatzsteuer vom 22. Mai 2003 (Az. 6 K 1712/01) hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, ob, bzw. unter welchen Umständen Eintrittsgelder für Rockkonzerte dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %) unterliegen.

Nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes gilt der ermäßigte Steuersatz grundsätzlich für Leistungen der Theater, Orchester und Kammermusikensembles. Begünstigt sind auch Jazzkonzerte oder Veranstaltungen von Pop- und Rockgruppen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die musikalische Darbietung im Rahmen einer Tanz-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung erfolgt.

Bei Rockkonzerten treten dabei - wie auch in dem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall - häufig Abgrenzungsprobleme auf. Im Streitfall hatte der Kläger einen Saal gemietet, der in früheren Jahren für Bier-Verköstigungen und andere Veranstaltungen genutzt worden war. Nach Entfernung der Bestuhlung wurde in der Mitte des großen Tanzsaales eine Bühne errichtet. Der Saal ist zur Durchführung von Rockkonzerten technisch ausgestattet. An den Seitenwänden befinden sich Verkaufsstände, an denen u.a. Bier und Getränke angeboten werden. Pro Jahr veranstaltet der Kläger ca. 12 bis 14 Rockkonzerte, der Besuch der Veranstaltungen erfordert den Erwerb einer Eintrittskarte.

Das Finanzamt unterwarf die Umsätze aus den Eintrittsgeldern nicht dem ermäßigten Steuersatz und begründete das damit, die Veranstaltungen hätten nicht den Charakter eines Konzerts, sondern den eines Tanzvergnügens. Durch die Verpflichtung einer namhaften Band sollten - bei einem geringen Eintrittsgeld - hauptsächlich Erlöse aus dem Verkauf von Getränken und auch von Mahlzeiten erzielt werden.

Dieser Sichtweise vermochte sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht anzuschließen und gab der Klage statt.Seine Ansicht, dass die Eintrittsgelder nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen seien, begründete es u.a. wie folgt: Der Live-Auftritt einer Rock- oder Popgruppe - die namentlich jeweils gesondert angekündigt werde - stehe im Vordergrund. Dass im Rahmen der Veranstaltung Alkohol bzw. andere Getränke konsumiert würden und die Jugendlichen tänzerische Bewegungen zu der Musik vollführten, mache das Ganze nicht zu einer Tanzveranstaltung. Das ergebe sich auch aus vorgelegten Lichtbildern. Die marktschreierische Ankündigung, wie „Mega-Dance-Party“ diene nur der Werbung und habe hinsichtlich des Charakters der Veranstaltung keine Aussagekraft.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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