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Flughafen Frankfurt für Lufthansa-Piloten weitere regelmäßige Arbeitsstätte Druckansicht
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2000 vom 16. Dezember 2002 (Az 5 K 1806/02) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob regelmäßige Arbeitsstätte eines Piloten nicht nur das jeweilige Flugzug, sondern auch das Flugbetriebsgebäude des Stammflughafens sein kann.

Die Besonderheit des Streitfalls liegt darin, dass der Kläger im Streitjahr 2000 die Aufwendungen für seine üblichen Fahrten vom Wohnort nach Frankfurt (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) bei den Werbungskosten mit 0,70 DM je Entfernungskilometer geltend machte, darüber hinaus jedoch weitere 42 Fahrten - ebenfalls nach Frankfurt - nach Dienstreisegrundsätzen (0,52 DM je gefahrenem Kilometer, also 1,04 DM je Entfernungskilometer) berücksichtigt wissen wollte.

Er begründete sein Begehren damit, dass die 42 Fahrten aus Anlass einer Piloten-Fortbildung - betreffend ein größeres Langstreckenflugzug A 340 - stattgefunden hätten. Da nach der Rechtsprechung bei Piloten das jeweilige Flugzeug als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sei, handele es sich bei den 42 Fahrten zu der Fortbildungsmaßnahme nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern um Dienstreisen. Demgegenüber war das Finanzamt der Meinung, dass sämtliche Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen seien und gewährte für jede Fahrt nur 0,70 DM je Entfernungskilometer.

Die dagegen angestrengte Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus, dass es zwar auch der Ansicht sei, die regelmäßige Arbeitsstätte eines Piloten sei das jeweilige Flugzeug, das bedeute aber nicht, dass ein Arbeitnehmer nur eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben könne. Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag auf Dauer seine Arbeitsleistung an mehreren Betriebsstätten des Arbeitgebers erbringen müsse. Im Streitfall sei das Flugbetriebsgebäude des Flughafens in Frankfurt als weitere regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers anzusehen. Dort sei seine Basisstation, diesen Stammflughafen müsse er für jeden Arbeitseinsatz ansteuern, da er dort die Informationen für den konkreten Flug entgegenzunehmen habe. Auch wenn ein Flugeinsatz auf einem anderen Flughafen beginne, müsse der Kläger zunächst nach Frankfurt. Von dort werde er sodann zu seinem jeweiligen Einsatzort geflogen. Die im Zusammenhang mit der Fortbildung unternommenen Fahrten waren demnach auch nur Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so dass die Klage abzuweisen war.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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