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Vermögen volljähriger behinderter Kinder beeinträchtigt Kindergeld nicht Druckansicht
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes werden beim Kindergeld auch Kinder berücksichtigt, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Mit Urteilen vom 19. August 2002 VIII R 17/02 und VIII R 51/01 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Vermögen solcher Kinder bei der Frage, ob diese außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, nicht zu berücksichtigen ist. Das gilt gleichermaßen für volljährige behinderte Kinder vor als auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres.

Die BFH-Entscheidungen betrafen volljährige Kinder mit einer Behinderung von 100 v.H. und Wertpapiervermögen von ca. 100.000 DM, ohne dass die daraus erzielten Einkünfte zur Deckung des Lebensbedarfs ausreichten. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf, da zunächst das 30.000 DM übersteigende Vermögen der Kinder zu verwerten sei.

Der BFH ist dem nicht gefolgt. Der Gesetzgeber habe bezweckt, dass alle Berücksichtigungstatbestände in gleicher Weise der einkommensteuerlichen Freistellung des Existenzminimums der Kinder dienen und dieser Belastungssituation durch eine am Existenzminimum eines Alleinstehenden orientierte Einkünfte- und Bezügegrenze typisierend Rechnung getragen. Wenn sich der Gesetzgeber bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht behinderter Kinder - abweichend von der zivilrechtlichen Rechtslage - dafür entschieden habe, das Kindesvermögen außer Betracht zu lassen, müsse das auch für behinderte Kinder gelten.

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