gefragt von administrator am 30.11.1999

Mietvertragliche Verlängerungsklausel

Mietvertragliche Verlängerungsklausel

Haben die Parteien eines Mietverhältnisses über Wohnraum vereinbart, daß sich der Mietvertrag jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird, so ist für die Berechnung der Frist für die ordentliche Kündigung ein schon in Lauf gesetzter Verlängerungszeitraum derart einzubeziehen, daß die Kündigungsfrist erst mit dem Ablauf dieses Zeitraums beginnt.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.05.2001, Aktenzeichen: 316 S 235/99.

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