gefragt von administrator am 30.11.1999
Auskunft über Mietsicherheit
Auskunft über MietsicherheitHat der Wohnungsmieter eine Mietsicherheit geleistet, so hat er gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Auskunft über die Anlage der geleisteten Mietkaution gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben) i.V.m. dem geschlossenen Mietvertrag. Der Auskunftsanspruch erfaßt hierbei auch das Kreditinstitut und die dortige Kontonummer, weiterhin die vereinbarte Kündigungsfrist.
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.11.2000, Aktenzeichen: 33 C 3350/00-76.
