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Stimmrechtsmißbrauch

Es entspricht in der Regel nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Mehrheitseigentümer mit einem Stimmenübergewicht gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer eine ihm nahestehende Person zum Verwalter bestellt. Ein gegen die Bestellung sprechender wichtiger Grund liegt vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Bestellung Interessengegensätze offenkundig sind und deshalb von vornherein nicht mit der Begründung eines unbelasteten, für die Tätigkeit des Verwalters erforderlichen Vertrauensverhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern zu rechnen ist.

BayObLG, Beschluß vom 02.03.2001, Aktenzeichen: 2 Z BR 88/00
Stichwörter: stimmrechtsmißbrauch

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