gefragt von administrator am 30.11.1999
Mietpreisüberhöhung
MietpreisüberhöhungIst der Mietzins an den Vermieter nicht vom Mieter direkt sondern für diesen vom Sozialamt gezahlt worden, so kann bei einer Überhöhung des Mietzinses und einem entsprechenden Rückforderungsanspruch nicht der Mieter Rückzahlung an sich verlangen, sondern ausschließlich das Sozialamt. Das Landgericht Berlin wies einen entsprechenden Bereicherungsanspruch des Mieters wegen überhöhter Miete mit Urteil vom 09.08.2001 (Aktenzeichen: 62 S 590/00) zurück.
Für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung - hier Rückzahlung zuviel gezahlter Miete - bei Zahlung durch einen Dritten gilt der Grundsatz, daß der Zahlende direkt vom Gläubiger die Zahlung zurückverlangen kann, wenn die zu tilgende Schuld nicht oder nicht in voller Höhe bestand. Würde man anders entscheiden, hätte die Gemeinschaft eine Leistung für den Mieter in nicht gerechtfertigter Höhe erbracht, der Mieter selbst würde das zuviel Gezahlte zurückerhalten, ohne selbst Miete gezahlt zu haben.
LG Berlin, Urteil vom 09.08.2001, Aktenzeichen: 62 S 590/2000.
