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Zurückhaltung von Mietzins

Weist der Vermieter die gesetzeskonforme Anlage der Mietkaution nicht nach, so steht dem Mieter nur dann ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn das Mietverhältnis in Kürze endet und die Gefahr besteht, daß der Mieter seine Kaution wegen Vermögenslosigkeit des Vermieters verliert.

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 08.11.2001, Aktenzeichen: 6 S 282/01.
Stichwörter: zurückhaltung + mietzins

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