gefragt von administrator am 30.11.1999
Rückwirkung der Mietvertragsanfechtung
Rückwirkung der MietvertragsanfechtungAuch nach Überprüfung seiner Rechtsansicht bleibt der Senat dabei, daß ebenfalls im Bereich der Gewerberaumiete die nach § 123 BGB erklärte Anfechtung (wegen arglistischer Täuschung) Wirkung ex tunc (Rückwirkung) zeitigt.
KG Berlin, Urteil vom 04.10.2001, Aktenzeichen: 8 U 1086/00, NZM 2001, S. 21.
