gefragt von administrator am 30.11.1999

Verjährung von Ersatzansprüchen - Keine Aufrechnung mit der

Verjährung von Ersatzansprüchen - Keine Aufrechnung mit der Kaution

Ist der Schadensersatzanspruch des Vermieters während des fortdauernden Mietverhältnisses verjährt, ohne dass der Vermieter sich aus der Mietkaution befriedigt hat, so kann er gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters nach Mietende nicht mehr aufrechnen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2001 - AZ 24 U 77/01, ZRM 2002, S. 658

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