gefragt von administrator am 30.11.1999

Kaution darf nicht grundlos lange einbehalten werden

Kaution darf nicht grundlos lange einbehalten werden
Wer seiner Mietwohnung räumt, kann nach dem Auszug die Kautionsabrechnung innerhalb einer angemessenen Frist von in der Regel sechs Monaten verlangen.
Ohne konkrete Ansprüche geltend zu machen, sei der Vermieter nicht berechtigt, die Kaution länger einzubehalten. So entschieden vom Amtsgericht Kassel, allerdings mit Hinweis darauf, dass sich die Frist verlängern kann, wenn etwa die Heiz- oder/und Nebenkostenabrechnung noch aussteht.

AG Kassel
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450 C 1106/02
Rechtsbereich/Normen: ---
Stichwörter: einbehalten + grundlos + kaution + lange

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