gefragt von administrator am 30.11.1999

Fristlose Kündigung bei Mindestmietdauer

Mein Mieter (Haus) zahlt (trotz Mahnung) seit über 2 Mon keine Miete mehr, und ich möchte ihn fristlos kündigen.
Im Mietvertrag ist aber eine Mindestlaufzeit des Mietvertrags von 5 Jahren vereinbart - die noch nicht abgelaufen ist.
Bin ich berechtigt, die Mietzinsen nach meiner Kündigung weiterhin einzufordern, bis ich einen Nachmieter gefunden habe ?
Könnte ich das nicht, hätte mein Mieter einen Trick gefunden, aus dem Mietvertrag vorzeitig auszusteigen ...
Bitte um Hinweise zu entspr. Urteile wenn bekannt. Danke.
Nick

Antworten

antwort von Tomraid am
Hallo Nick,

ja du kannst Ihn kündigen, wenn er mit 2 Bruttomieten im Rückstand ist, aber es darf nicht 1 Cent drunter sein..Bitte Beachten!

Rechtsgrundlage findest du hier:

§ 543
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3. der Mieter
a) [b:2e707]für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist[/b:2e707] oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.


(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.


(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b, 536d und §§ 469 bis 471 entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

Bis zum Nachmieter kannst du dann eine Aufwandsentschädigung geltend machen, oder die Zeit abgelaufen ist. Aber die Räumungsklage scheint wohl eher der Fall zu sein oder?

Ich hoffe doch, dass von ihm noch was zu holen ist! :wink:

Gruß

Tomraid

antwort von administrator am
Hallo

danke an Tomraid für die Hinweise ...

Muss der Mieter auch nach der Kündigung noch weiter seine Miete zahlen, solange bis ich die Wohnung nachvermietert habe ? Es besteht ein Mietvertrag von mindestens 5 Jahren (vereinbarte Mindestlaufzeit) .
Solange er nicht auszieht muss er es wohl, aber auch wenn er schon ausgezogen sein sollte ?? Eine adäquate Nachvermietung ist in der Regel nicht kurzfristig zu leisten.
Welche Möglichkeiten gibt es die ausstehende Miete und die Nebenkosten einzuklagen ?

Nick

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