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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ich habe eine sehr dringende Frage:

Mir wurden jahrelang keine Nebenkostenabrechnungen ausgestellt. Vor einger Zeit habe ich diese mit Frist 31.05. eingefordert (damals noch ohne Androhung von Konsequenzen). Leider erfolgte keine Reaktion seitens des Vermieters.

Jetzt habe ich dem Vermieter am 25.06. mitgeteilt, dass ich ab dem 01.07. von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen werde und ab dem 01.07. einen Teil der NK-Vorschüsse zurückbehalten werde. Allerdings habe ich dabei die in § 556b BGB genannte Frist übersehen. Hätte ich diese Frist (Mitteilung der Absicht mindestens einen Monat vor vor Fälligkeit der Miete) einhalten müssen?

Was mache ich nun? Wenn ich am Montag erneut schriftlich meine Absicht zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts mitteile, dann kann ich ja erst die September-Zahlungen zurückbehalten oder?

Wie soll ich mich verhalten?
Vielen Dank!!!!

Martina


§ 556b BGB
(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. .

0 Kommentare zu „Eilig... Fristeinhaltung bei Ausübung Zurückbehaltungsrecht”

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