gefragt von administrator am 30.11.1999

Zeitmietvertrag

Hallo, habe am 1.9.2000 einen Zeitmietvertrag über 5 Jahre abgeschlossen. Am 1.9.2005 nun läuft der Vertrag aus, wurde aber von keiner Seite gekündigt. Gilt nun für die Fortsetzung des Mietverhältnisses die Dauer von 12 Monaten, wie im Vertrag vorgesehen, oder greift hier schon das neue Recht mit der 3-monatigen Kündigungsfrist ?
Danke für Antworten sagt schlappes
Stichwörter: zeitmietvertrag

Antworten

antwort von Deadleaf am
Hallo
Bei dir würde noch das alte Gesetz gelten

[quote:7ee34]Alle bereits vor dem 1.9.2001 abgeschlossene Zeitmietverträge bleiben gültig und richten sich nach wie vor nach den alten Vorschriften.Für diese gilt also auch weiterhin:

Will der Mieter trotz der Befristung wohnen bleiben, muss er bis spätestens 2 Monate vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit vom Vermieter schriftlich die Fortsetzung verlangen.In diesem Fall genießt der Mieter vollen Kündigungsschutz.
Will der Vermieter den Auszug des Mieters erreichen, muss er nachweisen, dass er ein berechtigtes Interesse hat, also einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund[/quote:7ee34]

antwort von Tomraid am
Nun es gibt kein altes Gesetz mehr.

3 Monate Kündigungsfrist.

Dein Mietvertrag läuft jetzt auf ein unbefristeter Mietvertrag, deswegen 3 Monate.

Der Vermieter kann sowieso nur aus wichtigen Grund kündigen, du immer :D

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