gefragt von administrator am 30.11.1999

Erleichterte Kündigung durch den Vermieter § 573a BGB

Meine Vermieterin hat mir gekündigt und verwendete den § 573a BGB.
Ich wohne seit 2001 in einer Souterrain Wohnung, nur meine Vermieterin bewohnt eine Wohnung über mir.
Wir hatten bis Januar ein gutes Mietverhältnis.
Bis Sie im Januar 2004 von mir 30 Euro Kaltwassergeld verlangen wollte.
Die vorangegangenen Jahren habe ich weder eine Nachzahlung noch eine Auszahlung erhalten und noch nie eine Abrechnung über das Wassergeld erhalten oder gesehen.
Ich habe mich von meinem Rechtsanwalt beraten lassen, der mir erklaerte ich muesse keine Nachzahlung an meine Vermieterin leisten.
Dann begann der Kleinkrieg meiner Vermieterin.
Sie fing an meine Wäsche abzuhängen, weil meiner Vermieterin der Anblick stoerte. Jahrelang hat Sie sich nicht daran gestoert. Meine Strassenschuhe die vor meiner Eingangstüre standen, waren plötzlich in einem Abstellraum wieder gefunden.
Als ich Sie tur Rede stellte, das Sie an meinen Privatsachen nichts zu suchen hätte, erklärte Sie mir, das sähe nicht gut aus und dieser Anblick stört Ihrem Besuch.
Ich erwiderte, das ich das schon seit Jahren mache und Sie hätte sich noch nie daran gestoert (Gewohnheitsrecht). Sie wolle das nicht mehr, basta.
Ich erklärte Ihr, das ich wie bisher handeln werde.
Danach stand Sie mit der Kündigung vor meiner Tür. Sie kündigt mir nach § 573a BGB. Bei diesem Paragraphen ist kein Kündigungsgrund erforderlich und der Vermieter darf kündigen ohne das es ein berechtigtes Interesse des § 573 bedarf.
Ich finde das ist ein ganz mieterfeindlicher Paragraph.
Was für Möglichkeiten gibt es sich gegen diesen Paragraphen bzw. gegen diese Kündigung zu wehren.
Ausser Härtefallregelung und Sozialklausel.
Gibt es eine Klage gegen diesen 573a oder wer möchte mit mir gemeinsam gegen diesen 573a klagen?
Ich freue mich auf eure Antwort.
Gruss Dietmar
Stichwörter: 573a + § + bgb + erleichterte + kündigung

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