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Oliver Curd
Hallo,
Der Vermieter muss die Abrechnung spätesetens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraum vorlegen. Dies ist eine Auschlussfrist d.h. hat der Vermieter nicht innerhalb 12 Monaten abgerechnet, kann er nichts nachfordern. Außer er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Für Nachlässigkeiten seiner Hausverwaltung muss er einstehen.
Die Auschlussfrist betrifft nur Nachforderungen des Vermieters, nicht aber Rückzahlungsansprüche des Mieters. BGB 556 (3)
administrator
Sorry,
ich habe mich ein wenig unverstaendlich ausgedrueckt. Ich meinte mit Vermieter immer meine Hasuverwaltung. Es gibt zwar einen Vermieter, die Hausverwaltung erledigt aber alles. Ist die Hausverwaltung mit dem Vermieter gleichzusetzen laut BGB 556 (3)?
Wie sollte ich jetzt am besten vorgehen? Wie lange muss ich der Hausverwaltung zeit geben, die Nebenkosten abzurechnen?
Danke,
kuddel
Oliver Curd
Hi,
Es wird so sein, dass Ihr Vermieter mit der Hausverwaltung einen Mietverwaltungsvertrag geschlossen hat. Ändert sich nichts an der Tatsache, dass der Vermieter für die Nachlässigkeit seiner Verwaltung einstehen muss.
Die Kaution darf er wegen seiner verspäteten Abrechnung nicht einbehalten, die 12 Monatsfrist ist rum.
Sie können Ihn nochmals anmahnen, zahlen mussen Sie aus der Abrechnung eh nichts mehr. Können aber nach Zugang der Abr. innerhalb 12 Monaten eine Rückzahlung fordern, sofern im voraus Sie zuviel bezahlt haben.
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