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administrator
Ist eine Kautionszahlung vereinbart, empfiehlt es sich für den Vermieter, von der vorherigen Zahlung die Übergabe der Wohnungsschlüssel abhängig zu machen.
Die Kautionszahlung wird spätestens mit Wirksamwerden des Mietvertrages fällig, zumindest die erste von drei gleichen Raten, wenn der Mieter (gem. § 551 Abs. 2 BGB zulässig) Ratenzahlung verlangt.
Der Vermieter hat hinsichtlich der Kaution ein Zurückbehaltungsrecht mit der Übergabe der Wohnung, kann also die Aushändigung der Wohnungsschlüssel solange verweigern, bis die Kaution bzw. deren erste Rate gezahlt ist.
Der Mieter hingegen hat mit der Kautionszahlung kein Zurückbehaltungsrecht, wenn er der Meinung ist, die Wohnung wäre nicht im vertragsgemäßen Zustand, z.B. weil vom Vermieter zugesagte Reparaturmaßnahmen noch nicht ausgeführt worden sind. Die Reihenfolge ist also richtigerweise: Erst die Kautionszahlung und dann die Wohnung und deren Schlüssel .
lamizza
Also wäre es von der Gesellschaft rechtswidrig, wenn sie die Schlüssel einbehalten würden, wenn ich zum 01.04. nur eine Kautionsrate einbezahlt hätte,..
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