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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ich habe zum 30.11.03 gekündigt und die Wohnung renoviert (Wände gestrichen, Teppich shamponiert, besenrein) übergeben. Im Übergabeprotokoll wurde „Wohnzimmer mangelhaft/schattig gestrichen“ festgestellt. Daraufhin erhielt ich ein entsprechendes Schreiben mit Fristsetzung. Anschließend habe ich innerhalb der Frist das Wohnzimmer erneut gestrichen. Dann erhielt ich ein weiteres Schreiben, dass der Mangel weiterhin besteht. Ich hätte nun die Wahl, den Mangel nochmals zu beseitigen oder ggf., wenn der neue Mieter es verlangen sollte, für voraussichtlich ca. 150 EUR, welche von mir zu begleichen wären, den Mangel vom Vermieter beheben zu lassen. Da ich sicher war, dass eigentlich kein Mangel mehr besteht, habe ich mich darauf verlassen, dass der Nachmieter keine Ansprüche stellen würde.

Nun habe ich die Kautionsabrechnung erhalten. Hier werden von der Gesamtkaution über 491 EUR für eine vom Hausmeister durchgeführte Renovierung 200 EUR abgezogen.
Wortlaut der beigefügten Rechnung: „komplett gestrichen, Wohnzimmer, Küche und Bad, komplett gereinigt uns shamponiert, incl. Abdeckungsmaterial.

Und nun meine Frage:

Bei der Wohnungsübergabe war lediglich von einer mangelhaft gestrichenen Wand die Rede. Ist dies nicht verbindlich? Oder kann der Vermieter im Nachhinein noch für zusätzliche Arbeiten Kaution einbehalten?

Schonmal Vielen Dank

1 Kommentar zu „Inhalt des Wohnungsübergabeprotokolls verbindlich? dringend”

Gast Experte!

Hallo,

NEIN, andere "Mängel" kann der Mieter nicht berechnen, nur die die im Abnahmeprotokoll benannt sind !!!!



Wenn der Vermieter bei Wohnungsübergabe Schäden im Abnahmeprotokoll festgehalten und das Abnahmeprotokoll unterzeichnet hat, kann er auch nur Beseitigung der darin festgehaltenen Schäden verlangen. (AG Trier, Az. 7 C 79/01, aus: WM 2001, S. 549)

Wurde das Abnahmeprotokoll ohne ausdrücklichen Vorbehalt unterzeichnet, können hinterher keine Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Renovierung oder nicht ausgeführter Kleinreparaturen geltend gemacht werden. Das gilt auch bei einer Quotenhaftungsklausel. (AG Lörrach, Az. 4 C 382/03, aus: WM 2003, S. 43 8)

Werden bei der Abnahme Mängel nicht benannt, ihre Beseitigung nicht ausdrücklich verlangt und die Abnahme nicht unter Vorbehalt dieser zu beseitigender Mängel durchgeführt, kann der Vermieter nicht später Mängelbeseitigung verlangen. Stillschweigen bei vorhandenen und vor allem sichtbaren Mängeln gilt als Abnahme. (KG Berlin, Az. 8 U 371/01, aus: GE 2003, S. 524)

Hat der Mieter vor seinem Auszug die Wohnung trotz rechtswirksamer Vereinbarung schlecht renoviert, muss mit Nachfristsetzung die Nachbesserung der Schlechtrenovierung verlangt werden. Notwendig ist hierfür die Renovierungsmängel genau zu benennen und dem Mieter mitzuteilen, welche Nachbesserung genau von ihm verlangt werden. Ohne eine solche Beschreibung und Mitteilung ist das Nachbesserungsbegehren unwirksam. (KG Berlin, Az. 12 U 275/01, aus: GE 2003, S. 952)

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