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Untervermietung der Wohnung

Will der Mieter die Wohnung untervermieten, benötigt er die Erlaubnis des Vermieters. In bestimmten Fällen hat er einen Anspruch darauf, dass der Vermieter seine Zustimmung erteilt. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet danach, ob der Mieter einer anderen Person die gesamte Wohnung oder nur einen Teil überlassen möchte.

Untervermietung der gesamten Wohnung
Beabsichtigt der Mieter eine vollständige Untervermietung, hat er keinen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters – der Vermieter kann sie ohne Angabe von Gründen verweigern.

Von einer vollständigen Untervermietung ist auszugehen, wenn der Mieter den Besitz an der Wohnung aufgibt. Deshalb darf der Mieter auch nicht ohne Zustimmung des Vermieters ausziehen und die Wohnung seinem Sohn oder seiner Tochter überlassen (OLF Frankfurt/M., RE WM 88, 395). Das Gleiche gilt, wenn die Wohnung dem ehemaligen Lebenspartner überlassen werden soll, der den Mietvertrag nicht mit unterschrieben hat (LG Berlin, WM 95, 3 8) .

Anders ist das bei Eheleuten, die sich scheiden lassen wollen: Der in der Wohnung verbleibende Partner kann nach der Hausratsverordnung das Gericht anrufen und den Mietvertrag auf sich umschreiben lassen.
Stichwörter: untervermietung + wohnung

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