Balkon und Terrasse
administrator 
hat diese Frage am gestellt
Balkon und Terrasse
Einen zur Wohnung gehörenden Balkon darf der Mieter nach seiner freien Verfügung nutzen. Er muss aber, besonders in den späten Abendstunden, Rücksicht auf die Mitbewohner nehmen und sie nicht durch Lärm und andere Belästigungen über das übliche Maß hinaus stören. Die Ruhezeiten sind einzuhalten. (Gartenfeste).
Das Aufstellen von Stühlen, Bänken, Tisch und Sonnenschirm zählt zu den selbstverständlichen Rechten des Mieters. Zur vertragsgemäßen Nutzung gehört auch, dass der Mieter auf dem Balkon ein Rankengitter anbringt (AG Berlin-Schöneberg, MM 85, 277). Er muss aber darauf achten, dass Kletterpflanzen nicht das Mauerwerk beschädigen. Sind durch das langjährige Aufstellen von Blumenkübeln auf der Terrasse Flecken entstanden, muss der Mieter dafür nicht einstehen (AG Langen, WM 91, 31). Will der Mieter eine Markise anbringen, benötigt er die Zustimmung des Vermieters.
Sind Teile des Balkons oder der Terrasse reparaturbedürftig, muss der Vermieter sich darum kümmern; für die Reinigung ist der Mieter zuständig. Er muss auch das Abflusssieb säubern, damit Regenwasser ordnungsgemäß ablaufen kann (LG Berlin, WM 87, 119). Beeinträchtigen Tauben durch ihre Verunreinigungen stark die Nutzung des Balkons, kann der Mieter möglicherweise vom Vermieter fordern, die Taubenplage zu bekämpfen (LG Freiburg, WM 98, 212) – zumindest dann, wenn die Hausfassade einen idealen Nistplatz für diese Vögel bietet (BayObLG, RE WM 98, 552).
Kann der Balkon oder die Terrasse, etwa wegen Bauarbeiten, nicht genutzt werden, ist grundsätzlich eine Mietminderung möglich (AG Eschweiler, WM 94, 427). Eine Minderung während der kalten Jahreszeit, in der der Balkon ohnehin nicht genutzt wird, gilt jedoch als problematisch. Musste der Balkon wegen Baufälligkeit abgerissen werden, kann der Mieter grundsätzlich verlangen, dass der Mieter einen neuen errichtet, auch wenn das mit hohen Kosten verbunden ist. (LG Hamburg, WM 97, 432).