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Kündigungsgrund durch Mitbewohner ?

 administrator Experte! hat diese Frage am gestellt
Hallo zusammen.

Habe mal eine frage. Vor ein paar Wochen habe ich meinen Bruder in meiner Mietwohnung einziehen lassen da er vorläufig kein Dach über kopf hat. Umgemeldet habe er sich auch schon. Muß ich dies meinen Vermieter mitteilen und kann ich da mit konsiquenzen rechnen ?

Miete oder so nehme ich von Ihm nicht. Er ist halt nur bei mir und schläft in einem der Zimmer bis er selber zurecht kommen kann.

Danke für antoworten, Adam
Stichwörter: mitbewohner + kündigungsgrund

2 Kommentare zu „Kündigungsgrund durch Mitbewohner ?”

 administrator Experte!

genau das wäre auch meine frage. gleicher sachverhalt. in meinem mietvertrag steht, dass untervermietung und überlassung von teilen der wohnung nicht erlaubt ist und dass es vorheriger zustimmung des vermieters bedarf. was passiert mir denn, wenn ich diese zustimmung nicht einhole? bekommt der vermieter das überhaupt mit?
noch eine ergänzende frage: darf man nicht jemanden bis zu sechs wochen als "gast" haben? wenn er dann als "gast" bei mir wohnt, darf er sich in diesem falle ummelden (meldeamt).
soziopathin

 administrator Experte!

Der Vermieter muss mir/uns zustimmen:
Habs hier im Forum gefunden: <!-- m --> http://www.koelntown.de/topic,449 http://www.koelntown.de/topic,449.html <!-- m -->

Untermiete und Untervermietung
Ein Teil der Wohnung wird untervermietet.
In der Regel ist es sicherlich so, daß ein Mieter nur einen Teil seiner Wohnung - meist ein Zimmer - untervermieten will. Zwar braucht er hierzu ebenfalls die Erlaubnis des Vermieters, sofern die Untervermietung nicht bereits im Mietvertrag ausdrücklich gestattet wird. Dennoch ist er nicht allein auf dessen guten Willen angewiesen. Denn das Gesetz besagt, daß der Mieter einen - notfalls auch gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch auf die Erlaubnis zur Untervermietung hat, wenn nach Abschluß des Mietvertrages ein „berechtigtes Interesse" an einer Untervermietung entsteht, oder anders ausgedrückt, wenn der Mieter einleuchtende persönliche oder wirtschaftliche Gründe nachweisen kann. Als einleuchtender persönlicher Grund wird z.B. angesehen, daß der Mieter seine in Wohnungsnot geratene Schwester in die Wohnung aufnimmt.[/b:82dee][/i:82dee]

Weitere interessant ist:

Wer ist nicht Untermieter?
1. Nahe Familienangehörige bzw. Lebenspartner
Die Aufnahme von Ehegatten, Eltern und Kindern in die Wohnung zählt nicht als Untermiete und ist deshalb auch nicht erlaubnispflichtig. Heiratet ein Mieter, so kann also der Ehegatte in die Wohnung miteinziehen, ohne daß der Vermieter gefragt werden müßte. Zunehmend wird dieses Recht auch unverheirateten Paaren zugestanden, wobei das „eheähnliche Verhältnis" im Ernstfall auch zu belegen sein müßte (z.B. gemeinsame Haushaltsführung). Geschwister des Mieters oder entferntere Verwandte gehören nicht zu dem „privilegierten" Personenkreis; ihr Einzug müßte somit vom Vermieter gestattet werden.[/b:82dee]

2. Gäste
Auch Besucher sind keine Untermieter, selbst dann nicht, wenn der oder die Gäste mehrere (d.h. sechs bis acht) Wochen[/b:82dee] bleiben.! Der Vermieter hat kein Recht, dem Mieter Vorschriften über den Empfang von Besuchern zu machen. Man muß den Vermieter weder fragen, noch muß er mit dem Besuch einverstanden sein.

Kann der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung vorweisen, darf der Vermieter die Erlaubnis nur verweigern, wenn dadurch entweder der Wohnraum übermäßig belegt werden würde (das ist nach Auffassung der Gerichte der Fall bei weniger als 10 Quadratmetern pro Person, bzw. wenn die Zahl der Bewohner die Zahl der Wohnräume über 6 Quadratmeter um mehr als 2 Personen überschreitet) oder wenn in der Person des Untermieters selbst ein wichtiger - gerichtlich überprüfbarer - Grund vorläge (z.B. wenn der ins Auge gefaßte Untermieter dem Vermieter bekannt ist als Störer des Hausfriedens). Die Tatsache, daß es sich bei dem Untermieter um einen Ausländer handelt, ist jedenfalls kein Grund, die Untermieterlaubnis zu verweigern. [/i:82dee]

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