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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Wir wohnen in einem Haus mit ner Fleischerei unten drin. In unserem Mietvertrag steht drin dass wir (9 Mieter) jeweils 50 E Nebenkosten zu zahlen haben.

Bei unser jetztigen Nachfrage einer Nebenkostenabrechnung betreffend, möchte unsere Vermieterin keine Abrechnung erstellen. Sie beruft sich auf den Mietvertrag, in dem die Pauschale Zahlung vereinbart wurde!

Ist das rechtens? Haben wir kein Anspruch auf eine Abrechnung? Wo ist das gesetzlich geregelt? Mietvertrag in Bezug auf Nebenkosten ungültig?

4 Kommentare zu „Nebenkosten! Betrug? Bereicherung der Vermieterin?”

Gast Experte!

Hallo,

ich glaube mal, da hat euer Vermieter leider Recht <!-- s :( --><!-- s :( -->

So steht es im Gesetz:

Nebenkosten mit Abrechnung oder Pauschale

Wurden Nebenkosten vereinbart, ist zu unterscheiden, ob eine feste Pauschale oder eine Vorauszahlung mit Abrechnung vereinbart wurden.
Haben die Mietparteien die Zahlung einer Nebenkostenpauschale vereinbart, so braucht der Mieter keine Nachzahlung zu leisten <!-- s :D --><!-- s :D --> , selbst wenn durch den Pauschalbetrag die Nebenkosten nicht abgedeckt sind.
Allerdings kann er auch keine <!-- s :cry: --><!-- s :cry: --> Rückzahlung verlangen, wenn die Pauschale höher war als die tatsächlichen Kosten.

Gast Experte!

und in welchem Gesetz steht das?

Gast Experte!

Stimmt nicht ganz was geschrieben wurde, da bei einer Pauschale genau aufgelistet werden muß was in der Pauschale als Betriebskosten enthalten ist:


Voraussetzung für die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter ist eine wirksame Betriebskostenvereinbarung.
Das Berliner Kammergericht hat hierzu entschieden, dass eine klare und transparente Vereinbarung erforderlich ist, anhand derer der Mieter das Risiko zusätzlicher Kosten überschauen kann. Diese Entscheidung betraf die Überbürdung weiterer Betriebskosten, welche nicht Gegenstand der Anlage 3 zu § 27 der zweiten Berechnungsverordnung waren. Hinsichtlich solcher zusätzlicher Betriebskosten reicht eine Vereinbarung durch Angabe von Stichworten nicht. Vielmehr ist im Mietvertrag konkret zu umreißen, welche Kosten durch die Vereinbarung auf den Mieter umgelegt werden sollen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine wirksame Überbürdung der Betriebskosten auf den Mieter die Bezugnahme auf Anlage 3 zu § 27 der zweiten Berechnungsverordnung ausreichend. In Wohnraummietverträgen sollte daher stets auf diese Anlage verwiesen werden, da auf diese Weise auch mögliche Änderungen der Betriebskostenstruktur für die Zukunft berücksichtigt werden können.

Auch in Gewerbemietverträgen sollte zunächst auf die <!-- s :D --><!-- s :D --> Anlage 3 zu § 27 der zweiten Berechnungsverordnung verwiesen werden. Anschließend können sodann weitere Betriebskosten auf den Mieter übergewälzt werden, wobei jedoch die obigen Grundsätze zu beachten sind.

Bobby 03.02.2009 08:46

Eine Nebenkostenabrechnung steht jedem Mieter zu !
Jeder Mieter hat das Recht auf Einsichtnahme der Kosten beim Vermieter , sollte der sich weigern , so hat er seine Aufklärungspflicht verletzt und der Mieter muss keine eventuelle Nachzahlung leisten.
Aktuelles Urteil KG Berlin Az. 8 U 2008/06

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