Zurückhaltung der Energie- und Wasserversorgung
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Zurückhaltung der Energie- und Wasserversorgung
Hat der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzug fristlos gekündigt, darf er nicht die Versorgung der betreffenden Wohnung mit Gas oder Strom unterbrechen. Allerdings darf er die Versorgung an eine kostendeckende Vorauszahlung binden. (AG Melsungen, Az. 4 C 622/96).