gefragt von administrator am 30.11.1999

Zurückhaltung der Energie- und Wasserversorgung

Zurückhaltung der Energie- und Wasserversorgung

Hat der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzug fristlos gekündigt, darf er nicht die Versorgung der betreffenden Wohnung mit Gas oder Strom unterbrechen. Allerdings darf er die Versorgung an eine kostendeckende Vorauszahlung binden. (AG Melsungen, Az. 4 C 622/96).

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