gefragt von administrator am 30.11.1999
Zeitmietvertrag
ZeitmietvertragWird der befristete Mietvertrag mit mehreren Mietern abgeschlossen, müssen auch alle Mieter den Vertrag unterzeichnen. Fehlt eine Unterschrift, ist kein befristeter Mietvertrag, sondern ein unbefristeter Mietvertrag zustande gekommen, der jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist vom Mieter gekündigt werden kann. (LG Dresden, Az. 15 S 454/97, aus: GE 1999, S. 1498)
Zeitmietverträge (auch für Gewerberäume) bedürfen nach § 550 BGB (§ 566 BGB alte Fassung) der Schriftform. Wird später über einen wesentlichen Teil des Vertrages eine Änderung vereinbart, aber nicht schriftlich abgefasst, so gilt die Schriftform des gesamten Vertrages als nicht mehr eingehalten, wodurch aus dem Zeitmietvertrag ein unbefristeter Mietvertrag wird, der unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen ordentlich gekündigt werden kann. (OLG Düsseldorf, Az. 24 U 21/02, aus: GE 2003, S. 251)
Zeitmietverträge können nicht ordentlich gekündigt werden, sondern nur außerordentlich aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. i BGB. Und Hinderung an der wirtschaftlichen Verwertung ist kein wichtiger Grund. (OLG Dresden, Az. 5 U 1270/02, aus: NZM 2003, S. 356)
Sind in einem Zeitmietvertrag Kündigungsfristen vereinbart bzw. ist unklar, ob innerhalb der Befristung ordentlich gekündigt werden kann, so gilt dieser Widerspruch als Verstoß gegen die Schriftformerfordernis für befristete Verträge gemäß § 550 BGB und macht die Befristung unwirksam. Folge: der Zeitmietvertrag gilt als unbefristeter Mietvertrag und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. (LG Kassel, Az. 1 S 795/06, aus: WM 1997, S. 679; OLG Rostock, aus: NZM 2001, S. 426)
