Wohngeld
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Wohngeld
Wird jemand zu einer Haftstrafe verurteilt, stellt seine Wohnung weiterhin seinen Lebensmittelpunkt dar, wenn die Haftstrafe nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Aus diesem Grund kann wirksam ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden, um die Wohnung als Lebensmittelpunkt zu erhalten. (VG Berlin, Az. 21A 82.99, aus: WM 3/01, S. 130) Bei längerer Haft ist die Strafanstalt als Lebendmittelpunkt anzusehen.